Was haben Desinfektionsmittel, Preisetiketten und Produktbilder gemeinsam? Richtig - sie bringen regelmäßig Onlinehändler ins Schwitzen. Auch im Februar 2025 hagelte es wieder Abmahnungen, und zwar nicht zu knapp.
Und ja, die Klassiker sind wieder mit dabei. Wenn Du also keinen Bock auf teure Post vom Anwalt hast: Lies weiter, nimm Dir die Beispiele zu Herzen und check Deinen Shop. Es lohnt sich!

Platz 1: Produktkennzeichnung: Wieder ganz vorn
Biozide ohne Warnhinweis? BÄM - Abmahnung.
„Sanft zur Haut“ bei Desinfektionsmitteln? BÄM - abermals eine.
Gerade bei Desinfektionsmitteln wird’s ernst: Seit 1. Januar 2025 gelten verschärfte Regeln. Du musst nachweisen, dass Käufer sachkundig sind und das Produktgespräch geführt wurde - ja, richtig gelesen: Gespräch. Im Online-Shop.
Beispiel: Ein Händler verkauft Flächendesinfektionsmittel, vergisst aber den vorgeschriebenen Warnhinweis. Ergebnis: Abmahnung plus einstweilige Verfügung.
✅ Tipp: Bei Bioziden, Nahrungsergänzungsmitteln oder energierelevanten Produkten: Check, check, double check. Es gelten strenge Kennzeichnungspflichten.
Platz 2: Urheberrecht - Copy-and-paste kostet
Du findest das Bild vom Hersteller schöner als Dein eigenes?
Wenn Du keine Lizenz hast: Finger weg!
Beispiel: Ein Amazon-Seller nutzt Produktbilder von der Webseite eines Großhändlers. Dieser lässt durch eine Kanzlei abmahnen - und verlangt Lizenzgebühren plus Anwaltskosten.
✅ Tipp: Nur Bilder nutzen, für die Du nachweislich die Rechte hast. Und ja – auch einfache Fotos sind geschützt!
Platz 3: Preisangaben - der Grundpreis lässt grüßen
Fehlender Grundpreis? Oder Rabattaktionen ohne den Vergleichspreis der letzten 30 Tage?
Beispiel: Du bietest 250g-Kaffee für 4,90 € an – aber ohne Grundpreis pro Kilo. Zack - abmahnfähig.
Und wenn Du Rabatte ballerst, ohne klarzumachen, was vorher war? Ebenfalls kritisch.
✅ Tipp: Immer Grundpreise angeben (seit 2022 einheitlich pro kg/l). Bei Rabatten den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. Streichpreise sind erlaubt - aber sauber dokumentieren!
Datenschutz-DSGVO lässt grüßen
Immer noch ein Evergreen: fehlender oder unvollständiger Consent, keine Antwort auf Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO, oder Datenübermittlung ohne Einwilligung.
Beispiel: Ein Nutzer will wissen, welche Daten über ihn gespeichert sind. Der Shop antwortet nicht – oder nur unvollständig. Ergebnis: Abmahnung plus mögliche Schadenersatzforderung.
✅ Tipp: Consent-Banner sauber einbauen (inkl. Ablehnungsmöglichkeit), Auskunftsersuchen ernst nehmen, und alles dokumentieren!
Irreführung & Co. – Wer lügt, fliegt
„Hautfreundlich“, „klinisch getestet“, „Testsieger“ - klingt gut, ist aber schnell irreführend, wenn’s nicht belegt ist.
Beispiel: Ein Shop bewirbt ein Produkt mit einem veralteten Testergebnis von Stiftung Warentest. Das Urteil: Irreführend. Abmahnung.
✅ Tipp: Werbeaussagen müssen wahr, belegt und nicht übertrieben sein. Lieber mit echten Vorteilen punkten als mit Pseudo-Siegeln.
Sonstiges: Marken, Newsletter, Widerruf
Der Februar hatte noch mehr Highlights:
- Markenrechtsverletzungen (z. B. fremde Logos oder Markenbegriffe in Listings
- Newsletterversand ohne Double-Opt-In
- Unvollständige Widerrufsbelehrung ohne Musterformular
✅ Tipp: Alles, was Du nicht selbst geschrieben oder entwickelt hast, solltest Du mit einem Rechtstexter sauber prüfen (z. B. Trusted Shops, IT-Recht Kanzlei, etc.).
Was uns bald erwartet: Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
Ab 13. Dezember 2024 gilt die neue Produktsicherheits-VO (EU) 2023/988.
🚨 Und spätestens ab Ende März oder April 2025 werden die ersten Abmahnungen dazu sicher eintrudeln.
Diese neuen Vorschriften betreffen alle, die im Fernabsatz verkaufen - also fast jeden Online-Shop. Also. Umsetzen!
Alle Informationen zu diesem Thema findest Du in diesem Artikel.
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Quelle: Trusted Shops & Gemini Research