Ihr habt sicher auch schon Online-Shops oder Websites gesehen, mit der "Bekannt aus..." Sektion. Diese Logos werden verwendet, um beim Kunden Vertrauen aufzubauen und sich von der Konkurrenz abzuheben.
- Der Online-Shop ist bekannt aus dem Magazin XY. Es würde über den Online-Shop berichtet in der Zeitung XY usw. Dort geht es um die Gründungsstory oder/und um das Produkt.
- Bei den Coaching-Anbietern wird vielfach Forbes, FOCUS online, Die Welt usw. verwendet. In diesen Artikel steht immer etwa dasselbe. Kurz zusammengefasst. Es sind gefakte Lobeshymnen über den Coach, deren Erfolg und warum man das Coaching braucht etc.
Beide haben in meisten Fällen etwa gemeinsam. Es sind sog. "Advertorials". Also gekaufte Artikel. Diese Websites hätten niemals über diesen Online-Shop oder das Coaching berichtet, wenn diese Artikel nicht bezahlt worden wären vom Online-Shop Betreiber oder Coach.
🚨 Und hier ist das Problem. Es ist Irreführung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und kann von Deiner Konkurrenz abgemahnt werden. Die Konsequenzen erkläre ich Dir später im Artikel. Zuerst ein paar Beispiele.
Beispiele: Online-Shops, welche mit "Bekannt aus..." werben
Das ist die klassische Verwendung. Passend zu den Produkten, sind die Logos auf dem Online-Shop als Trust-Faktor verwendet worden.
Ich habe jetzt nicht jedes Logo Verwendung im Detail angeschaut. Aber bei allen Beispielen, wäre die aktuelle Verwendung so abmahnbar.
Warum ist diese Verwendung abmahnbar?
- Weil keine Verlinkung der Logos auf die Artikel stattfindet. Das gilt für alle oben genannten Online-Shops. Die Verlinkung ist zwingend!
- Weil es sich um gekaufte Artikel handelt. z.B. bei parsa-beauty.de ist der Bericht von InStyle eine Werbeanzeige. Siehe hier. Dasselbe bei socosi.de beim Artikel von der BUNTE. Siehe hier. Die ist nicht erlaubt. Siehe oben.
Beispiel: Abmahnbare Version eines Coaching-Anbieters
Wer kennt es nicht von den ganzen Coaches. Sie verwenden gerne immer die gleichen Medien, um Trust zu erzeigen. Hier ein Beispiel eines Coaches aus dem DACH-Raum.
Warum ist diese Verwendung abmahnbar?
- Weil keine Verlinkung der Logos auf die Artikel stattfindet. Die Verlinkung ist zwingend!
- Auch hier, handelt es sich fast ausschließlich wieder um gekaufte Artikel. Die ist nicht erlaubt. Siehe oben.
- In diesem Fall wird z.B. auch noch Shopify als "Bekannt aus..." verwendet. Die Verwendung des Shopify Logos in diesem Kontext ist nicht erlaubt.
Was ist erlaubt und was nicht?
- Es braucht Links auf den Logos, damit es Transparent ist, WO und WIE berichtet worden ist.
- Es darf kein "Advertorial" (also ein gekaufter Artikel sein es). Es muss eine "reale, neutrale Berichterstattung" sein.
- Und natürlich dürfen keine Firmenlogos von Medien verwendet werden, wo überhaupt keine Artikel erschienen sind.
Nach dem Artikel der IT Recht Kanzlei ist das in etwa so formuliert (adaptiert).
Das OLG Hamburg stellt klar, dass eine Bekanntheitswerbung nur erlaubt ist, wenn das genannte Medium tatsächlich über das werbende Unternehmen oder dessen Leistungen journalistisch berichtet hat. Das bedeutet, es muss eine echte Berichterstattung geben. Es reicht nicht aus, wenn das Unternehmen in den genannten Medien nur Anzeigen schaltet. Wenn ein Unternehmen gegen Bezahlung Werbeplätze nutzt, darf es nicht vortäuschen, als ob eine journalistische Berichterstattung stattgefunden hätte. Dies wäre irreführend.
Wer sich das ganze Urteil anschauen möchte, findet das hier OLG Hamburg (15 U 108/22).
Was für Konsequenzen hat eine solche Abmahnung?
Die Gesamtkosten des Rechtsstreits würde ich auf etwa 1200 bis 1700 Euro schätzen. Nach der Liste des LG Hamburg beliefen sich die Gerichtskosten auf 411 Euro, von denen der Beklagte 75 % sowie zusätzliche 374,50 Euro für die Abmahnung zu tragen hatte. Zudem dürften ihm Anwaltskosten zwischen 500 und 1000 Euro entstanden sein. Bei einer Wiederholung könnten die Kosten erheblich steigen, möglicherweise bis hin zu einer Haftstrafe.
Wie prüft man die Echtheit von solchen Referenzen bei Online-Shops oder Coaches?
Rechtlich korrekt, müsste ja ein Link vorhanden sein 😁
- Suche zuerst nach dem Namen des Online-Shops und dem Medium auf Google, um zu prüfen, ob ein Artikel vorhanden ist. Du kannst auch direkt auf der Website des Mediums nach dem Artikel suchen.
- Prüfe den Artikel auf "Echtheit". Wenn der Artikel mit "Advertorial", "Anzeige", "Werbung", "Publireportage" etc. gekennzeichnet ist, handelt es sich um Irreführung und ist nicht erlaubt.
- Schau Dir die Bilder an. Vor allem bei den Coaches ist die Bilderquelle meist der Coach selbst – es sind also keine Bilder, die von einem Fotografen des Mediums gemacht wurden.
- Überprüfe den Autor und das Impressum. Viele Medien haben bei gekauften Artikeln ein separates Impressum am Ende des Artikels mit der Adresse und dem Namen des Käufers des Artikels. Manchmal ist der Autor des Artikels auch der Online-Shop oder der Coach selbst.
Welche Magazine, Zeitungen, Websites usw. werden am meisten verwendet?
Ein kleiner Auszug, der viel verwendeten Medien:
- BILD
- Braunschweiger Zeitung
- Brigitte
- BUNTE
- Cosmopolitan
- Die Welt
- ERFOLG Magazin
- FOCUS online
- Forbes
- Founders Magazin
- Frankfurter Rundschau
- General Anzeiger
- Gewinner MAGAZIN
- InStyle
- Merkur.de
- N-TV
- Online Marketing Magazin
- Presseportal.de
- Saarbruecker Zeitung
- STERN
- Süddeutsche Zeitung
- unternehmerjournal.de
- Wallstreet Online
- Wirtschafts TV
Und viele mehr. Fast in jedem Medium lassen sich solche bezahlten Artikel schalten.
Aber. Wie mache ich es richtig?
Die Antwort findest Du oben. Bleibe ehrlich und verlinke die Presseberichte!
Woher bekommst Du diese? Es gibt unzählige Gründer-Magazine, Blogs und YouTube-Kanäle. Auch lokale Zeitungen oder Magazine könnten an Deiner Geschichte als Online-Shop-Betreiber interessiert sein. Eine Anfrage kostet nichts! 💪
Sobald Du dort einen Bericht bekommen hast, darfst Du diesen und die Logos auch nutzen. Vergiss nur nicht, den Link hinzuzufügen!
Was kann ich tun, wenn ich einen solchen Fall entdecke?
Wenn Du selbst einen Online-Shop betreibst, ein Kurs oder Coaching anbietest oder sonst in Konkurrenz zu einem anderen Anbieter stehst, kannst Du diesen durch einen Anwalt abmahnen lassen.
Bist Du ein Verbraucher, kannst Du diesen Online-Shop bei der Wettbewerbszentrale mit diesem Formular melden.
Und falls mit Logos geworben wird, obwohl es keinen entsprechenden Artikel gibt, kannst Du dies zusätzlich dem Betreiber des Magazins, der Zeitung oder der Website melden. Die sind in der Regel gar nicht erfreut, wenn sich Online-Shops oder Coaches ihren Namen "missbrauchen".