Nach dem Abmahnradar für Januar und Februar 2026 geht es direkt weiter. Auch ab März 2026 wurde wieder abgemahnt - vor allem bei Produktkennzeichnung, Urheberrecht, Datenschutz, Markenrecht und irreführender Werbung.
Im März und April mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb (VsW) mit 14 % am häufigsten ab. Besonders betroffen waren Marktplatzhändler: 29 % der Abmahnungen entfielen auf eBay-Händler, 14 % auf Amazon-Händler und 5 % auf Kaufland-Händler.
Die häufigsten Bereiche waren:
- Produktkennzeichnung: Health Claims, Lebensmittelkennzeichnung, Futtermittel, Novel Food und AMG
- Urheberrecht: Produktbilder, Musik, fehlende Lizenzen
- Datenschutz: DSGVO-Auskunft, unzulässige Datenübermittlung, Consent
- Markenrecht: Automarken, Gattungsbegriffe, Ads, Produktnamen
- Irreführende Werbung: Health Claims, Siegel, Versand, Materialangaben, Preisangaben
Kurz gesagt: Es sind wieder viele Klassiker dabei. Aber genau diese Klassiker kosten Dich als Online-Shop-Betreiber regelmäßig Geld.
Lesen und NICHT nachmachen! Dann kannst Du Dir teuren Ärger ersparen... 😎
Die spannendsten und teuersten neuen Fälle ab März 2026:
- SoundGuardian GmbH: bis 5.800,00 EUR
Musik auf TikTok und Instagram ohne Lizenz. Ein Reel kann richtig teuer werden. - bett1.de GmbH: 3.878,92 EUR
Gütesiegel, UVP und Zertifizierung. Fake-Trust kostet. - Škoda / Octavia / Fabia: 3.662,34 EUR
Markenverwendung bei No-Name-Zubehör auf eBay. - Mensch ärgere Dich nicht: 3.200,56 EUR
Bekannte Produktnamen sind nicht automatisch frei verwendbar. - Airmix: 2.738,79 EUR
Technisch klingende Begriffe können trotzdem geschützte Marken sein.
Unzulässige Werbung: Werbemails ohne Einwilligung
Abmahner: Nadine Gehrisch / weitere Fälle im Bereich E-Mail-Werbung
Kosten: 326,15 EUR zzgl. Schadensersatz / teilweise n.n.
Werbemails ohne Einwilligung bleiben ein Dauerbrenner. Abgemahnt wurde Werbung per E-Mail ohne wirksames Opt-in. Zusätzlich kamen teilweise Datenauskunftsansprüche und Schadensersatzforderungen wegen der Verarbeitung personenbezogener Daten hinzu.
Das Problem: Viele Händler glauben immer noch, dass eine alte Anfrage, ein früherer Kauf oder ein Kontaktformular automatisch für Werbemails reicht. Genau das ist gefährlich.
✅ Tipp:
- E-Mail-Werbung nur mit dokumentiertem Double-Opt-In versenden
- Zeitpunkt, IP-Adresse und Inhalt der Einwilligung speichern
- Bestandskundenwerbung nur nutzen, wenn § 7 Abs. 3 UWG wirklich erfüllt ist
- Keine alten Kontakte einfach in Newsletter-Listen importieren
Und nun kannst Du 3 × raten, wen es auch erwischt hat. Genau. Uns! 😁 Und zwar haben wir hier auch eine Abmahnung für eine E-Mail bekommen...


Bilder anklicken für Vollansicht
Du siehst, es kann also jeden betreffen und es sind keine Ausnahmefälle.
Urheberrecht: Musiknutzung auf TikTok und Instagram
Abmahner: SoundGuardian GmbH
Kosten: 4.175,00 EUR bis 5.800,00 EUR
Musiknutzung auf Social Media wurde erneut mehrfach abgemahnt. Betroffen waren Songs in TikTok- und Instagram-Videos ohne gewerbliche Lizenz. Es drohen Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
Viele Händler machen genau diesen Fehler: Schnell ein Reel gebaut, trendigen Sound darunter, Produkt rein, fertig. Das kann funktionieren - bis eine Rechteverwertung oder Kanzlei anklopft.
✅ Tipp:
- Für Werbung nur Musik mit gewerblicher Lizenz verwenden
- Plattform-Sounds nicht automatisch für Ads nutzen
- Auch alte Reels, TikToks, UGC-Videos und Anzeigen prüfen
- Bei Creatives von Dritten immer klären, ob auch die Musikrechte sauber sind
Urheberrecht: Bilderklau, Produktbilder und Berechtigungsanfragen
Abmahner / Rechteinhaber: Ralph Blasek, Michael Staudinger, Chromorange Photostock, LYNNE GmbH, BVB Merchandising GmbH und weitere
Kosten: n.n. bis 2.151,81 EUR zzgl. Schadensersatz
Mehrere neue Fälle ab März betrafen fehlende Bildlizenzen. Wichtig: Nicht alles war eine klassische Abmahnung. Teilweise ging es um Berechtigungsanfragen mit Auskunftsersuchen für Schadensersatz. Trotzdem kann daraus schnell ein teurer Fall werden.
Auch einfache Produktfotos sind urheberrechtlich geschützt. Du darfst Bilder eines Herstellers oder aus einem anderen Online-Shop nicht einfach übernehmen, nur weil Du das Produkt verkaufst.
✅ Tipp:
- Keine Hersteller-, Presse- oder Agenturbilder ohne Lizenz nutzen
- Bildlizenzen zentral dokumentieren
- Auch alte Produktseiten, Blogbilder, Ads und Marktplatzangebote prüfen
- KI-Bearbeitung fremder Bilder macht aus fremdem Material nicht automatisch eigenes Material
Produktkennzeichnung: Lebensmittel, Health Claims und Pflichtangaben
Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb / weitere
Kosten: meist 357,00 EUR / teilweise n.n.
Am häufigsten wurden im März und April Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte abgemahnt. Viele Verstöße betrafen gesundheitsbezogene Angaben. Häufig fehlten auch Pflichtangaben nach der LMIV, etwa Zutatenverzeichnis, Nährwertdeklaration oder Angaben zum verantwortlichen Lebensmittelunternehmer.
Abgemahnt wurden außerdem Themen rund um Futtermittel, Novel Food und AMG. Gerade bei Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Futtermitteln darfst Du keine Heil-, Wirkungs- oder Gesundheitsversprechen raushauen, nur weil es gut verkauft.
✅ Tipp:
- Keine Gesundheits- oder Krankheitsversprechen ohne zugelassenen Claim
- Zutatenverzeichnis, Nährwertdeklaration und Pflichtangaben sauber einbauen
- Bei Futtermitteln besondere Vorgaben nach der Futtermittel-VO prüfen
- Novel Food, AMG und Health Claims vor Verkaufsstart prüfen
Nahrungsergänzungsmittel: Health Claims und fehlende Grundpreise
Abmahner: n.n. / Verband Sozialer Wettbewerb
Kosten: 243,51 EUR bis 357,00 EUR
Abgemahnt wurden fehlende Grundpreise bei Nahrungsergänzungsmitteln sowie gesundheitsbezogene Aussagen wie "entzündungshemmend“, "stärkt das Immunsystem“, "fördert die Darmflora“, "sanft zum Magen“, "empfohlen bei Schwangerschaft zur Geburtsvorbereitung“ oder "empfohlen von Hebammen“.
Gerade im NEM-Bereich ist die Versuchung groß, mit Wirkung zu verkaufen. Genau da lauert aber die Health-Claims-Falle.
✅ Tipp:
- Keine Gesundheits- oder Krankheitsversprechen ohne zugelassenen Claim
- Empfehlungen durch Ärzte, Hebammen oder Gesundheitsberufe vermeiden
- Bei Kapseln, Pulver, Flüssigkeiten und ähnlichen Produkten Grundpreise prüfen
- Produkttexte und Ads vor Veröffentlichung kritisch prüfen
Irreführende Werbung: Gütesiegel, UVP und Zertifizierung
Abmahner: bett1.de GmbH
Kosten: 3.878,92 EUR
Abgemahnt wurden ein Gütesiegel ohne objektive Prüfung durch einen neutralen Dritten, eine UVP-Werbung trotz Herstellereigenschaft und eine Zertifizierung mit irreführender Bezeichnung. Konkret ging es unter anderem um "Prüfheld“ und "Deutsches Institut für Verbraucherschutz“.
Das zeigt schön: Ein erfundenes oder missverständlich dargestelltes Siegel kann vielleicht kurzfristig Vertrauen erzeugen - langfristig erzeugt es Ärger.
✅ Tipp:
- Gütesiegel nur mit echter, neutraler Prüfung verwenden
- UVP-Werbung nur nutzen, wenn sie rechtlich sauber ist
- Keine Fantasie-Institute oder irreführende Zertifizierungen einsetzen
- Prüfgrundlage, Kriterien und Anbieter transparent machen
Irreführende Werbung: Umweltaussagen und Greenwashing
Abmahner: n.n. / verschiedene Fälle
Kosten: n.n.
Umweltaussagen waren ebenfalls Thema. Begriffe wie "nachhaltig“, "umweltfreundlich“, "klimaneutral“, "CO₂-neutral“ oder "grün produziert“ wirken verkaufsstark - müssen aber klar, konkret und belegbar sein.
Viele Online-Shops schreiben solche Begriffe einfach in Produkttexte oder auf Banner, ohne genau zu erklären, was damit gemeint ist. Genau das kann als Irreführung gewertet werden.
✅ Tipp:
- Keine pauschalen Umweltclaims ohne Erklärung verwenden
- Immer konkret sagen, was genau nachhaltig oder umweltfreundlich ist
- Nachweise, Zertifikate und Berechnungen sauber dokumentieren
- Bei Klimaneutralität genau erklären, ob es um Produktion, Versand, Produkt oder Kompensation geht
Irreführende Werbung: Balkonkraftwerke
Abmahner: Indielux GmbH
Kosten: 2.277,01 EUR
Abgemahnt wurden Aussagen wie "Einstecken. Strom erzeugen. Technische Versprechen zur Nutzung ohne Elektrofachkraft, angebliche Überlastsicherheit sowie Werbung mit "VDE-/TÜV-zertifiziert“ und "gesetzeskonform“.
Laut Abmahnung fehlte eine ausreichende Prüfung bzw. Normkonformität für den beworbenen Einsatz. Gerade bei technischen Produkten reicht ein hübscher Claim nicht aus.
✅ Tipp:
- Technik-Claims nur verwenden, wenn sie wirklich belegbar sind
- TÜV-/VDE-/gesetzeskonform-Aussagen sauber nachweisen
- Sicherheits- und Installationshinweise klar angeben
- Keine Installation vereinfachen, wenn Fachwissen oder Zusatztechnik erforderlich ist
Irreführende Werbung: Versicherter Versand
Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen
Kosten: 320,00 EUR
Die Werbung mit "versichertem Versand“ wurde als Werbung mit Selbstverständlichkeiten beanstandet. Beim Verbrauchsgüterkauf trägt der Verkäufer ohnehin das Transportrisiko.
Was viele als Trust-Element nutzen, kann rechtlich also zum Problem werden, wenn es als besonderer Vorteil dargestellt wird.
✅ Tipp:
- Keine Selbstverständlichkeiten als besonderen Vorteil verkaufen
- Besser neutral kommunizieren: "Versand mit Sendungsverfolgung“
- Versandversprechen rechtlich prüfen
Irreführende Materialangabe: "Leder“ statt Kunstleder
Abmahner: Wigento GmbH
Kosten: 1.010,60 EUR
Handyhüllen wurden als "Leder“ beworben, obwohl es sich tatsächlich um Kunstleder handelte. Das ist eine klassische Irreführung über Materialeigenschaften.
Auch hier gilt: Ein kleines Wort in der Produktbeschreibung kann den Unterschied machen.
✅ Tipp:
- Materialangaben exakt prüfen
- Kunstleder nicht als Leder bezeichnen
- Gerade bei Fashion, Accessoires und Handyhüllen sauber arbeiten
Online-Shop / B2B: Nettopreise trotz Verbraucherbestellung
Abmahner: n.n.
Kosten: n.n.
Ein Online-Händler zeigte in seinem Webshop und in Suchmaschinen nur Nettopreise. Obwohl später ein Hinweis "nur für Gewerbe“ ergänzt wurde, konnten Verbraucher weiterhin bestellen.
Das ist problematisch, weil gegenüber Verbrauchern Gesamtpreise inklusive Umsatzsteuer angegeben werden müssen. Ein bloßes Häkchen "Ich bin Gewerbetreibender“ reicht nicht.
✅ Tipp:
- Wenn Verbraucher bestellen können: Bruttopreise anzeigen
- Reine B2B-Online-Shops nur mit echten Zugangskontrollen betreiben
- Widerrufsbelehrung und Checkout müssen zum B2B-Konzept passen
- Suchmaschinenanzeigen und Produktfeeds ebenfalls prüfen
Sonstiges: OS-Plattform und Herkunftstäuschung bei Zubehör
Abmahner: Paul Vatische
Kosten: 1.377,28 EUR
Beanstandet wurde die Verlinkung auf die nicht mehr relevante OS-Plattform. Zusätzlich ging es um Herkunftstäuschung bei Zubehör, wenn nur "für [Marke]“ verwendet wurde und dadurch der Eindruck entstehen konnte, das Zubehör stamme vom Originalhersteller.
Das ist eine schöne Erinnerung daran, dass alte Rechtstexte, Footer-Links und Zubehörformulierungen nicht einfach ewig weiterlaufen sollten.
✅ Tipp:
- Alte OS-Links entfernen
- Bei Zubehör lieber "passend für“ oder "kompatibel mit“ verwenden
- Keine Originalhersteller-Verbindung suggerieren
- Footer, AGB, Impressum und Produkttexte regelmäßig prüfen
Marke: "MO“ und "MIMO“
Abmahner: Leo E-Commerce Ltd. / Faina Lifestyle Sp. z o.o.
Kosten: 2.301,50 EUR bzw. 2.042,80 EUR
Bei "MO“ ging es um einen Vornamen bzw. ein Zeichen im Zusammenhang mit Waren. Bei "MIMO“ ging es um die Nutzung eines geschützten Zeichens für Schuhe und einen Verstoß gegen einen Unterlassungsvertrag.
Auch kurze Begriffe oder vermeintlich harmlose Namen können markenrechtlich geschützt sein. Und wer schon eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, sollte doppelt vorsichtig sein.
✅ Tipp:
- Kurzbegriffe und Vornamen nicht unterschätzen
- Unterlassungsverträge ernst nehmen
- Nach Rechteinhaberwechseln besonders aufpassen
Marke: "Škoda“, "Octavia“, "Fabia“
Abmahner: Skoda Auto a.s.
Kosten: 3.662,34 EUR
Ein Händler nutzte geschützte Bezeichnungen wie Skoda, Octavia oder Fabia für nicht-originales Zubehör auf eBay. Die Abmahnung rügte die Nutzung geschützter Markenzeichen für No-Name-Zubehörware.
Gerade bei Autozubehör passiert das schnell. Du willst gefunden werden - und plötzlich sieht es so aus, als wäre Dein Produkt Originalware.
✅ Tipp:
- Bei Zubehör klar "passend für“ oder "kompatibel mit“ schreiben
- Keine Originalität suggerieren
- Keine Markenlogos oder geschützten Zeichen nutzen
Marke: "Audi“ und "VW“
Abmahner: Audi AG / Volkswagen AG
Kosten: n.n.
Auch Audi und VW waren Thema. Automarken sind markenrechtlich besonders sensibel. Wer bekannte Fahrzeugmarken in Produktbeschreibungen, Anzeigen, Ersatzteil-Listings oder Zubehörangeboten verwendet, muss genau wissen, was er tut.
Problematisch wird es vor allem dann, wenn der Eindruck entsteht, es handle sich um Originalware oder offiziell autorisiertes Zubehör.
✅ Tipp:
- Fremde Marken nur verwenden, wenn es rechtlich notwendig und korrekt ist
- Keine Logos oder geschützten Zeichen ohne Erlaubnis nutzen
- Bei Zubehör klarstellen, wenn es nicht vom Markenhersteller stammt
- Markennamen nicht als Traffic-Magnet missbrauchen
Marke: "Airmix“
Abmahner: SAMES
Kosten: 2.738,79 EUR
"Airmix“ wurde zur Bezeichnung von Waren genutzt. Der Vorwurf: identische Markennutzung für identische Waren und Verletzung einer bekannten Marke.
Technisch klingende Begriffe wirken oft wie neutrale Sachbegriffe. Genau das kann täuschen.
✅ Tipp:
- Auch technisch klingende Begriffe im Markenregister prüfen
- Begriffe nicht automatisch als freie Sachbezeichnung behandeln
Marke: "Mensch ärgere Dich nicht“
Abmahner: Schmidt Spiele GmbH
Kosten: 3.200,56 EUR
Die Marke "Mensch ärgere Dich nicht“ ist geschützt. Eine Nutzung in Produktbeschreibungen für Fremdware, hier einen Spieltisch, wurde beanstandet.
Nur weil ein Begriff bekannt ist, ist er nicht automatisch frei verwendbar. Im Gegenteil: Gerade bekannte Begriffe sind oft besonders gut geschützt.
✅ Tipp:
- Bekannte Spiel- und Produktnamen nie als freie Begriffe behandeln
- Zubehörbezug nur so gering wie nötig herstellen
- Klarstellen, dass es kein Originalprodukt ist
Marke: "Marbex“
Abmahner: Marbex GmbH
Kosten: n.n.
Die Marke wurde im Anzeigentext von Google Ads verwendet. Der Vorwurf: Doppelidentität, also identische Markennutzung für identische Waren.
Das ist wieder ein Fall, der zeigt: Google Ads können rechtlich gefährlich werden, wenn fremde Marken sichtbar im Anzeigentext landen.
✅ Tipp:
- Keine fremden Marken im sichtbaren Anzeigentext verwenden
- Ads vor Veröffentlichung auf Markenbegriffe prüfen
Nicht klassische Abmahnungen, aber trotzdem wichtig
Nicht jeder Fall war eine klassische Abmahnung mit Unterlassungsforderung. Einige Fälle waren Berechtigungsanfragen, Auskunftsersuchen oder Rechtefälle. Für Online-Shop-Betreiber bleiben sie trotzdem wichtig, weil daraus Schadensersatzforderungen entstehen können.
Berechtigungsanfragen: Bilderrechte
Rechteinhaber / Dienstleister: verschiedene Bildrechteinhaber und Dienstleister
Kosten: n.n. / abhängig vom Fall
Hier ging es teilweise nicht um eine klassische Abmahnung, sondern um Berechtigungsanfragen und Auskunftsersuchen wegen mutmaßlich fehlender Bildlizenzen.
Auch wenn das nicht gleich wie eine klassische Abmahnung aussieht: Ignorieren ist keine Strategie.
✅ Tipp:
- Bildrechte sofort prüfen
- Lizenznachweise sammeln
- Nicht vorschnell zahlen, aber auch nicht ignorieren
Marke / Software / Plagiat: "VCDS“ und "HEX-V2“
Rechteinhaber: Autointern GmbH
Kosten: n.n.
Wichtig: Das war laut Quelle keine klassische Abmahnung, weil keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht wurden. Es ging um Auskunfts- und Herausgabeansprüche, Plagiatsware, Markenverletzung und Urheberrechtsverletzung wegen Vervielfältigung von Gerätesoftware.
Gerade Autozubehör, Diagnosegeräte, Software und Elektronik sind rechtlich ein Minenfeld.
✅ Tipp:
- Keine Diagnosegeräte, Softwarekopien oder kompatible Hardware ohne Rechteprüfung verkaufen
- Bei Autozubehör, Software und Elektronik besonders vorsichtig sein
- Plagiatsrisiken vor Einkauf prüfen, nicht erst nach Verkaufsstart
Wichtige Urteile und Entscheidungen ab März 2026
Die folgenden Punkte sind keine Abmahnungen, aber wichtig für jeden, der einen Online-Shop betreibt. Sie zeigen, worauf Gerichte und Behörden aktuell schauen.
OLG Bamberg: Countdown-Werbung ist nicht automatisch ein Dark Pattern
Gericht: OLG Bamberg
Datum: Urteil vom 04.02.2026, veröffentlicht am 08.04.2026
Aktenzeichen: 3 UKl 8/25 e
Das OLG Bamberg entschied, dass klassische befristete Angebots- und Countdown-Werbung nicht pauschal gegen Art. 25 DSA verstößt. Unzulässig wird es erst, wenn übersteigerter Entscheidungsdruck aufgebaut wird, der eine informierte Entscheidung verdrängt.
✅ Tipp:
- Countdown darf nicht fake sein
- Angebotsfrist muss stimmen
- Keine künstliche Panik erzeugen
OLG Köln: Irreführende Streichpreiswerbung kann Abmahnkosten auslösen
Gericht: OLG Köln
Datum: Urteil vom 27.03.2026
Aktenzeichen: 6 U 77/25
Das OLG Köln entschied, dass Abmahnkosten nicht ausgeschlossen sind, wenn neben Informations- oder Kennzeichnungspflichten auch eine Irreführung nach § 5 UWG vorliegt. Im konkreten Fall wurde mit einem Streichpreis geworben, obwohl der Preis in der Vorwoche noch niedriger war.
✅ Tipp:
- Keine Streichpreise verwenden, wenn vorher ein niedrigerer Preis galt
- Klar und blickfangnah auf Preisverläufe hinweisen
- Keine Rabattlogik bauen, die nur gut aussieht, aber täuscht
LG München I: Fehlender Grundpreis auf Amazon
Gericht: LG München I
Datum: Urteil vom 14.10.2025, veröffentlicht am 29.04.2026
Aktenzeichen: 37 O 8548/25
Das Gericht entschied, dass eine Abmahnung auch ohne Ausdruck der konkreten Werbung ausreichend sein kann, wenn der Verstoß klar genug bezeichnet wird. Im konkreten Fall ging es um eine Amazon-Werbung für Ziegenmilch-Seife ohne Grundpreisangabe. Das Gericht sprach dem Abmahner 357,00 EUR Aufwendungsersatz zu.
✅ Tipp:
- Grundpreise auf Amazon und Marktplätzen prüfen
- Nicht darauf verlassen, dass eine Abmahnung formal angreifbar ist
- Produktdaten vollständig pflegen
OVG NRW: IDO scheitert erneut
Gericht: OVG NRW
Datum: Urteil vom 06.05.2026
Aktenzeichen: 4 A 3451/25
Der IDO wird weiterhin nicht als qualifizierter Wirtschaftsverband eingetragen. Das Gericht sah gewichtige Zweifel, ob der Verband seine Ansprüche primär zur Wahrung von Wettbewerbsinteressen verfolgt oder ob Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen im Vordergrund stehen.
✅ Tipp:
- Alte Unterlassungserklärungen gegenüber dem IDO prüfen lassen
- Vertragsstrafenforderungen nicht vorschnell zahlen
- Abmahnungen immer rechtlich prüfen lassen
OLG Köln: UVP-Werbung fällt nicht automatisch unter § 11 PAngV
Gericht: OLG Köln
Datum: Urteil vom 15.05.2026
Aktenzeichen: 6 U 92/25
Das OLG Köln entschied, dass eine klar erkennbare UVP-Werbung keine Preisermäßigung im Sinne von § 11 PAngV darstellt. Die Werbung mit durchgestrichener UVP ist damit nicht automatisch am 30-Tage-Bestpreis zu messen.
✅ Tipp:
- UVP klar als UVP kennzeichnen
- Keine Vermischung von Streichpreis, Rabatt und UVP
- Gestaltung muss für Verbraucher eindeutig sein
LG Bochum: Mindestbestellwert muss in Google Ads stehen
Gericht: LG Bochum
Datum: Urteil vom 14.01.2026, veröffentlicht am 27.05.2026
Aktenzeichen: I-15 O 125/25
Eine Google-Anzeige bewarb ein Produkt zu einem bestimmten Preis, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser Preis nur bei Erreichen eines Mindestbestellwertes gilt. Das Gericht entschied, dass der Hinweis bereits in der Anzeige selbst erforderlich ist.
✅ Tipp:
- Mindestbestellwert direkt in Ads kommunizieren
- Preisangaben auch in Google Ads vollständig prüfen
- Platzmangel in Anzeigen schützt nicht
BGH: Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf
Gericht: BGH
Datum: Urteile vom 06.05.2026
Aktenzeichen: VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23
Der BGH stellte klar, dass die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers bereits greift, wenn sich innerhalb der Frist ein mangelhafter Zustand zeigt, der möglicherweise auf einen dem Verkäufer zurechenbaren Umstand zurückzuführen ist. Andere mögliche Ursachen sind unerheblich, solange nicht ausschließlich andere Ursachen in Betracht kommen.
✅ Tipp:
- Reklamationen im ersten Jahr ernst nehmen
- Gewährleistungsprozesse sauber dokumentieren
- Nicht vorschnell behaupten, der Kunde müsse alles beweisen
LG Deggendorf: Countdown allein nicht irreführend, Bewertungsinfo aber Pflicht
Gericht: LG Deggendorf
Datum: Urteil vom 27.03.2026, veröffentlicht am 05.06.2026
Aktenzeichen: 1 HK O 6/25
Das Gericht entschied, dass ein Countdown allein nicht irreführend ist, wenn keine Aussage über die Preisentwicklung nach Fristablauf gemacht wird. Gleichzeitig stellte es klar, dass Informationen zur Echtheit von Bewertungen auch bei Durchschnittsbewertungen und Sterneangaben erforderlich sind.
✅ Tipp:
- Countdown nur nutzen, wenn die Aktion echt ist
- Keine falsche Erwartung erzeugen, was nach Ablauf passiert
- Bei Bewertungen immer erklären, ob und wie Echtheit geprüft wird
LG München I: Haftung für KI-generierte Suchergebnisse
Gericht: LG München I
Datum: Urteil vom 28.05.2026
Aktenzeichen: 26 O 869/26
Das LG München I entschied, dass KI-generierte Suchübersichten eigene Inhalte des Plattformbetreibers sein können. Im Fall wurden Unternehmen zu Unrecht mit Betrugsmaschen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht. Das Gericht sah eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts.
Das ist besonders spannend für Online-Shops und Plattformen mit KI-Suche, AI-Chatbot oder Produktberater.
✅ Tipp:
- Für eigene KI-Suche, Chatbots und Produktberater klare Kontrollprozesse einbauen
- Falsche Aussagen über Wettbewerber, Produkte oder Anbieter vermeiden
- KI-Ausgaben nicht blind veröffentlichen
EU-Kommission: 200 Mio. EUR Strafe gegen Temu
Behörde: EU-Kommission
Datum: 28.05.2026
Bußgeld: 200 Mio. EUR
Die EU-Kommission verhängte gegen Temu eine Geldbuße wegen unzureichender Risikobewertung nach dem Digital Services Act. Im Fokus standen Risiken illegaler Produkte, darunter mangelhafte Ladegeräte und Babyspielzeug mit Sicherheitsrisiken.
Das ist keine klassische Abmahnung, aber eine klare Warnung für Marktplätze, Händler und alle, die Importware verkaufen.
✅ Tipp:
- Produktsicherheit nicht ignorieren
- Marktplätze und Händler müssen illegale Produkte aktiv verhindern
- Gerade bei Elektronik, Spielzeug und Importware sauber prüfen
Fazit
Ab März 2026 zeigt sich wieder sehr deutlich: Die meisten Abmahnungen entstehen nicht wegen exotischer Spezialfälle. Sie entstehen wegen Basics, die Online-Shop-Betreiber nicht sauber umsetzen!
Newsletter ohne Einwilligung. Musik ohne Lizenz. Bilder ohne Rechte. Produktnamen ohne Markencheck. Falsche Health Claims. Fehlende Grundpreise. Irreführende Rabatte. Und dann noch KI-Ausgaben, die plötzlich rechtlich relevant werden.
Das sind keine theoretischen Juristenprobleme. Das sind operative Fehler im Alltag. Genau deshalb sind sie so gefährlich.
💡Mein Tipp: Prüfe nicht nur Deine Produktseiten. Prüfe auch Newsletter, Ads, Reels, UGC-Videos, Markenbegriffe, interne Suche, Kategorieseiten, Umweltclaims, Grundpreise und Bewertungsinformationen. Gerade dort verstecken sich die teuren Fehler.
Lieber jetzt sauber korrigieren, als später erklären müssen, warum aus einem Reel, einem Markennamen oder einem Newsletter plötzlich eine vierstellige Rechnung wurde.
Quelle: IT-Recht Kanzlei, Trusted Shops / Shopbetreiber-Blog und eigene redaktionelle Aufbereitung.
