Nach einem turbulenten Herbst 2025 wurde es über den Jahreswechsel und im ersten Quartal 2026 nicht wirklich ruhiger. Die Abmahner blieben aktiv.
Lesen und NICHT nachmachen! Dann kannst Du Dir teuren Ärger ersparen... 😎
Die 5 spannendsten und teuersten Fälle auf einen Blick:
- DiMaBay: 4.721,92 EUR
Marke vs. Firmenbezeichnung. Klingt harmlos, wurde aber richtig teuer. - SoundGuardian: 4.900,00 EUR
Musik auf Social Media ohne Lizenz. Ein Reel kann schnell mehrere Tausend Euro kosten. - Louis Vuitton: 4.095,50 EUR
Luxusmarken verstehen keinen Spaß. Muster, Logos und Anspielungen sind brandgefährlich. - Duftzwillinge / Louis Vuitton Malletier: 3.441,60 EUR
Markenvergleiche bei Parfums bleiben ein teures Eigentor. - OLG Köln: Rabattangaben = rechtlich besonders brisant
Rabatte müssen sich auf den 30-Tage-Bestpreis beziehen. Viele Online-Shops machen das aktuell falsch.
Die wichtigen Urteile zuerst: Bestellbutton, Bewertungen und Rabattangaben
Urteil I: "Bestellung aufgeben" als Bestellbutton unzulässig
Gericht: LG Karlsruhe
Datum: 15.01.2026
Aktenzeichen: 13 O 25/25 KfH
Das LG Karlsruhe hat klargestellt: Die Formulierung "Bestellung aufgeben" reicht für einen zahlungspflichtigen Vertrag nicht aus. Der Button muss eindeutig zeigen, dass der Kunde eine Zahlungspflicht auslöst.
✅ Tipp:
- Verwende eindeutige Formulierungen wie "zahlungspflichtig bestellen"
- Prüfe den kompletten Checkout auf weitere Pflichtangaben
Urteil II: Transparenzpflichten bei Bewertungen
Gericht: LG Stuttgart
Datum: 03.02.2026
Aktenzeichen: 34 O 63/25 KfH
Das LG Stuttgart entschied, dass die Informationspflicht zu Bewertungen schon dann gilt, wenn Bewertungen einfach auf der Website veröffentlicht werden. Es spielt keine Rolle, ob Kunden direkt über die Website selbst Bewertungen abgeben können oder nicht.
✅ Tipp:
- Lege offen, ob und wie Du prüfst, dass Bewertungen von echten Kunden stammen
- Veröffentliche keine Kundenstimmen ohne sauberen Transparenzhinweis
Urteil III: Rabattangaben müssen sich auf den 30-Tage-Bestpreis beziehen
Gericht: OLG Köln
Datum: 13.02.2026
Aktenzeichen: 6 UKl 4/25
Das OLG Köln hat klargestellt: Rabattangaben sind nur zulässig, wenn sich die Preisermäßigung eindeutig auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage bezieht. Zusätzliche Rabattangaben müssen unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.
✅ Tipp:
- Rabatte immer auf den 30-Tage-Bestpreis beziehen
- Keine blickfangmäßig hervorgehobenen Fake-Rabatte auf andere Referenzpreise bauen
Unzulässige Werbung: Werbemails ohne Einwilligung
Abmahner: frank werbemittel e.K.
Kosten: 571,44 EUR zzgl. Schadensersatz
Werbemails ohne Einwilligung bleiben ein Dauerbrenner. Abgemahnt wurde, wer Werbung per E-Mail ohne sauberes Opt-In verschickt hat. Besonders heikel: Teilweise kommen zusätzlich Datenauskunftsansprüche wegen der Verarbeitung personenbezogener Daten dazu.
✅ Tipp:
- E-Mail-Werbung nur mit dokumentiertem Double-Opt-In
- Einwilligungen mit Zeitpunkt, IP und Inhalt sauber speichern
- Bestandskundenwerbung nur nutzen, wenn die Voraussetzungen wirklich erfüllt sind
Irreführende Werbung: "LGA zertifiziert" ohne Nachweis
Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 300,00 EUR
Ein Online-Shop warb mit "LGA zertifiziert", ohne die Prüfkriterien offenzulegen. Das gilt als Täuschung über Qualität nach § 5 UWG.
✅ Tipp:
- Prüfsiegel nur mit klar nachvollziehbarer Quelle verwenden
- Immer Prüfinstitut und Kriterien nennen
Irreführende Werbung: "CE-Zertifikat"
Abmahner: Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 320,00 EUR
Abgemahnt wurde die Werbung mit "CE-Zertifikat". Auch Begriffe wie "CE-Zertifizierung", "CE-Prüfung" oder "CE-geprüft" sind problematisch. Das CE-Zeichen ist kein Qualitäts- oder Prüfsiegel, sondern in der Regel nur eine gesetzliche Konformitätserklärung des Herstellers.
✅ Tipp:
- CE nur sachlich nennen, nicht werblich aufblasen
- Keine Formulierungen verwenden, die eine unabhängige Prüfung suggerieren
Irreführende Werbung: "German Design"
Abmahner: flexi - Bogdahn International GmbH & Co. KG
Kosten: 2.123,08 EUR
Mit "German Design" wurde laut Abmahner der Eindruck erweckt, das Produkt sei in Deutschland entworfen worden. Wenn das nicht belegbar ist, wird aus einem hübschen Marketingsatz schnell eine Irreführung über die Herkunft.
✅ Tipp:
- Herkunftsangaben nur verwenden, wenn sie belegbar sind
- Keine Deutschland-Claims aus Marketinggründen erfinden
Irreführende Werbung: "Testsieger" ohne Fundstelle
Abmahner: Wettbewerbszentrale e.V.
Kosten: 350,00 EUR
Ein Händler wurde abgemahnt, weil er ein Produkt mit "Testsieger" beworben hat - ohne ausreichend Informationen zum zugrunde liegenden Test anzugeben. Verbraucher konnten das Testergebnis nicht prüfen, weil Angaben zu Quelle, Testinstitut oder Veröffentlichung fehlten.
✅ Tipp:
- Testergebnisse nur verwenden, wenn sie unabhängig und objektiv zustande gekommen sind
- Quelle, Institut und Datum immer direkt angeben
- Keine Siegel oder Rankings nutzen, die der Kunde nicht nachvollziehen kann
Datenschutz: Cookie ohne Einwilligung
Abmahner: Uniwersum GmbH
Kosten: 1.590,91 EUR
Tracking-Cookies wurden gesetzt, ohne dass vorher eine wirksame Einwilligung über das Consent-Tool eingeholt wurde. Zusätzlich wurde ein unzulässiges Kontaktformular beanstandet, weil Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten fehlten.
✅ Tipp:
- Tracking erst nach wirksamer Einwilligung starten
- Consent-Banner technisch korrekt umsetzen
- Kontaktformulare immer mit Datenschutzhinweisen absichern
Irreführende Herkunftsangabe: "Japanische Messer"
Abmahner: Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd.
Kosten: 1.590,91 EUR
Beworben wurde mit "Japanische Messer", obwohl laut Vorwurf nicht alle relevanten Herstellungsstufen in Japan stattfanden. Gerade bei Herkunftsangaben gilt: Wenn es nicht stimmt, wird es schnell teuer.
✅ Tipp:
- Herkunft nur nennen, wenn sie wirklich stimmt
- Produktionsschritte sauber prüfen, bevor Du mit Ländern wirbst
Urheberrecht I: Unberechtigte Nutzung von Tonaufnahmen
Abmahner: B1 Recordings GmbH
Kosten: 2.738,79 EUR zzgl. Schadensersatz
Ein Song wurde auf TikTok und Instagram ohne Lizenz verwendet - klassischer Urheberrechtsverstoß. Neben Unterlassung drohen Auskunfts- und Schadensersatzforderungen.
✅ Tipp:
- Nur lizenzierte Musik verwenden
- Keine Tracks aus Spotify, YouTube oder TikTok-Videos übernehmen
Urheberrecht II: Unberechtigte Textnutzung
Abmahner: Horst Winkler
Kosten: 1.117,53 EUR
Ein Gedicht wurde nahezu wortgleich übernommen. Auch Texte sind geschützt - und Urheber haben Anspruch auf Nennung und Entschädigung.
✅ Tipp:
- Texte nur mit Zustimmung übernehmen
- Eigene Texte schreiben oder rechtssicher lizenzieren
Urheberrecht III: Bilderklau I
Abmahner: dpa Picture-Alliance GmbH
Kosten: n.n.
Hier ging es nicht um eine klassische Abmahnung mit Unterlassungsanspruch, sondern um eine Berechtigungsanfrage mit Auskunftsersuchen wegen einer fehlenden Bildlizenz. Auch das kann später richtig teuer werden.
✅ Tipp:
- Für jedes Bild einen klaren Nutzungsnachweis archivieren
- Presse- und Agenturbilder niemals einfach übernehmen
Urheberrecht IV: Bilderklau II
Abmahner: automatikshop.de GmbH
Kosten: 296,07 EUR
Ein weiteres Beispiel für unerlaubte Bildnutzung. Typisch gefordert werden Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Je länger das Bild online war, desto unangenehmer wird es.
✅ Tipp:
- Nur Bilder mit sauberer Lizenz verwenden
- Nutzungsdauer und Quelle immer dokumentieren
Urheberrecht V: Bilderklau III / KI-Bildbearbeitung
Abmahner: Stilpunkte GmbH
Kosten: 848,35 EUR
Abgemahnt wurde wegen unerlaubter Bildnutzung und unzulässiger KI-Bildbearbeitung. Fremde Bilder per KI umzubauen und dann als eigene kreative Leistung zu verkaufen, ist rechtlich keine clevere Idee.
✅ Tipp:
- Fremde Bilder nicht per KI umbauen und dann nutzen
- Lizenzbedingungen auch bei Bearbeitungen genau prüfen
Urheberrecht VI: Unberechtigte Bildnutzung
Abmahner: Michael Geiss
Kosten: n.n. zzgl. Schadensersatz
Produktbilder wurden ohne Urheber-Nennung genutzt - klassischer Fall von Bildklau. Auch der Warenbezug vom Hersteller berechtigt nicht automatisch zur Bildnutzung.
✅ Tipp:
- Immer schriftliche Einwilligung oder Lizenz sichern
- Herstellerbilder nur mit ausdrücklicher Freigabe verwenden
Urheberrecht VII: Musiknutzung Social Media
Abmahner: SoundGuardian GmbH
Kosten: 4.900,00 EUR
Songs auf Instagram oder TikTok ohne Lizenz zu nutzen, bleibt ein teurer Klassiker. Hier drohen nicht nur Unterlassung, sondern auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.
✅ Tipp:
- Für Werbung nur Musik mit sauberer gewerblicher Lizenz verwenden
- Keine Sounds einfach aus TikTok, Reels oder anderen Videos übernehmen
- Auch alte Reels und Ads im Archiv prüfen
Marke I: Duftzwillinge
Abmahner: Louis Vuitton Malletier
Kosten: 3.441,60 EUR
Wegen sogenannter "Duftzwillinge" abgemahnt: Nachahmungen bekannter Parfums mit geschützten Markennamen. Schon die Nennung von Marken wie "ähnlich wie Chanel" ist ein teures Eigentor.
✅ Tipp:
- Keine Markenvergleiche in Produktbeschreibungen
- Nur neutrale Duftnoten oder Charakteristika angeben
Marke II: "Gaya"
Abmahner: Leo E-Commerce Ltd.
Kosten: 2.042,80 EUR
Ein Händler nutzte "Gaya" für Schmuckwaren. Problem: Auch ein Vorname kann markenrechtlich geschützt sein. Bei identischen Waren ist die Verwechslungsgefahr fast immer ein Problem.
✅ Tipp:
- Produktnamen immer vorab im Markenregister prüfen
- Auch Vornamen und vermeintlich harmlose Begriffe checken
Marke III: "Inbus"
Abmahner: INBUS IP GmbH
Kosten: 2.430,93 EUR
"Inbus" ist eine eingetragene Marke. Selbst die Nutzung in der internen Suche eines Online-Shops kann schon als markenmäßige Verwendung gewertet werden. Für viele klingt der Begriff generisch - rechtlich ist er es nicht.
✅ Tipp:
- Nur bei Originalprodukten "Inbus®" verwenden
- Sonst "Innensechskantschlüssel" schreiben
- Auch interne Suche, Filter und Kategorieseiten prüfen
Marke IV: "Elara"
Abmahner: Elara GmbH
Kosten: 2.738,79 EUR
Ein Händler nutzte "Elara“ für Bekleidungsware. Das Problem: Auch ein Vorname kann markenrechtlich geschützt sein. Dass der Begriff im Alltag harmlos klingt, hilft vor Gericht nicht weiter.
✅ Tipp:
- Auch Vornamen vorab im Markenregister prüfen
- Produktnamen nie nur nach Bauchgefühl auswählen
Marke V: "DiMaBay"
Abmahner: DiMabay GmbH
Kosten: 4.721,92 EUR
Hier ging es um eine Kollision zwischen Marke und Firmenbezeichnung. Entscheidend waren unter anderem der Zeitrang und die Verwechslungsgefahr. Gerade solche Fälle wirken im Vorfeld harmlos - bis die Rechnung kommt.
✅ Tipp:
- Nicht nur Produktnamen, sondern auch Firmen- und Brandnamen prüfen
- Ähnliche Schreibweisen und Wortanfänge ernst nehmen
Marke VI: "Miele"
Abmahner: Miele & Cie. KG
Kosten: 2.430,93 EUR
Hier wurde beanstandet, dass die EAN der Originalverpackung überklebt wurde. Der Vorwurf: keine Markenerschöpfung wegen veränderter Verpackung und zusätzlich eine Täuschung über wesentliche Merkmale der Ware.
✅ Tipp:
- Markenprodukte nicht eigenmächtig umverpacken oder verändern
- Verpackung, Kennzeichnung und EAN nie kreativ "optimieren"
Marke VII: "Chevalier de Bayard"
Abmahner: Pieroth Wein GmbH
Kosten: 2.738,79 EUR
Die Bezeichnung wurde unter anderem in der shopinternen Suche und für Alternativangebote genutzt. Genau solche Mischformen wirken harmlos, sind markenrechtlich aber brandgefährlich.
✅ Tipp:
- Fremde Marken nicht für Suchbegriffe oder Alternativvorschläge nutzen
- Auch interne Suche und Produktempfehlungen juristisch mitdenken
Marke VIII: "dentalzirkel"
Abmahner: MVZ dentalzirkel Bocholt GmbH
Kosten: 1.590,91 EUR
Fremde Marken im Anzeigentext können eine Markenverletzung darstellen. Unzulässig wird es besonders dann, wenn der Eindruck entsteht, es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber.
✅ Tipp:
- Fremde Marken nicht im sichtbaren Anzeigentext verwenden
- Google Ads und andere Kampagnen regelmäßig juristisch mitprüfen
Marke IX: "Papstar"
Abmahner: PAPSTAR GmbH
Kosten: 2.748,19 EUR
Die Marke wurde auf Amazon als anhängender Händler genutzt. Rechtlich wird das schnell als unzulässige Markennutzung bewertet, wenn es sich nicht um Originalware handelt.
✅ Tipp:
- Marken auf Amazon nur bei echter Originalware nutzen
- An fremde Listings nur anhängen, wenn es rechtlich sauber ist
Marke X: "Louis Vuitton"
Abmahner: Louis Vuitton Malletier
Kosten: 4.095,50 EUR
Abgemahnt wurde die Verwendung des bekannten LV-Zeichens samt Muster für Schals. Das ist der klassische Plagiatsvorwurf und damit eine klare Markenverletzung. Louis Vuitton versteht bekanntlich keinen Spaß.
✅ Tipp:
- Finger weg von Logos, Mustern und typischen Designs großer Marken
- Auch stilistische Kopien können brandgefährlich werden
Marke XI: "Hosenblock"
Abmahner: n.n.
Kosten: 1.857,00 EUR
Beanstandet wurde die Nutzung der geschützten Marke "Hosenblock" für Schreibblöcke. Identisches Zeichen für identische Ware - genau das macht solche Fälle so unangenehm.
✅ Tipp:
- Auch ungewöhnliche oder lustige Produktnamen vorab prüfen
- Identische Zeichen für identische Produkte fast immer vermeiden
Irreführende Werbung: "Gin alkoholfrei" & "Cannabis Gin"
Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR
"Gin alkoholfrei" klingt gut, ist aber verboten. Laut EU-Vorgabe darf sich nur nennen, wer mind. 37,5 % Vol Alkohol enthält. Zusätzlich fehlten Zutaten- und Nährwertangaben. Auch "Cannabis Gin" wurde abgemahnt - wegen irreführender Werbung nach dem Cannabisgesetz.
✅ Tipp:
- Begriffe nur verwenden, wenn sie rechtlich korrekt sind
- Keine Begriffe mit Cannabis-Bezug nutzen - auch nicht aromatisiert
Irreführende Werbung: "Zero Zucker" trotz Zuckergehalt
Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR
Beworben wurde mit "Zero Zucker“, obwohl das Lebensmittel Zucker enthielt. "Zuckerfrei“ ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 Gramm Zucker pro 100 Gramm bzw. 100 Milliliter enthält.
✅ Tipp:
- "Zuckerfrei" nur nutzen, wenn die Grenzwerte wirklich eingehalten sind
- Nährwerte vor Veröffentlichung sauber prüfen
Biozid-Produkte: Fehlender Warnhinweis
Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 238,00 EUR
Fehlender Pflichttext: "Biozid-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen."
✅ Tipp:
- Pflichtwarnhinweis immer gut lesbar angeben - auch auf Marktplätzen
Irreführende Werbung: "Ultraschallzahnbürste"
Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 270,00 EUR
Beworben wurde eine elektrische Zahnbürste als "Ultraschallzahnbürste", obwohl keine Ultraschalltechnologie enthalten war - klassischer Fall von Irreführung.
✅ Tipp:
- Nur echte Produkteigenschaften bewerben
- Keine Begriffe verwenden, die falsche Erwartungen wecken
Fazit
Besonders das Markenrecht und Urheberrecht bleiben Minenfelder. Ob Musik, Bilder, Logos oder Produktnamen.... Kleine Fehler können schnell vierstellig werden.
Mein Tipp: Nutze ruhigere Wochen für einen sauberen Rechts-Check Deines Online-Shops. Prüfe Newsletter, Produkttexte, Bewertungsanzeigen, Rabatte, Markenbegriffe, Bilder, Musik und den Bestellprozess. Lieber jetzt zehn Dinge sauber korrigieren, als später eine Abmahnung nach der anderen einsammeln.
Quelle: IT-Recht Kanzlei, Shopbetreiber-Blog / Trusted Shops & Gemini Research
