Ich habe es prophezeit.
Das FernUSG hat vielen Coaches den Spaß gründlich versaut. Und wenn sogar ein bekannter Name wie Kevin Helfenstein sein Coaching einstellt, dann darf man zumindest die Frage stellen, ob das alles wirklich nur "andere Gründe" hatte. Klar sagt das keiner offen. Aber das Timing spricht nicht gerade gegen das FernUSG.
Seit den ersten Urteilen zum FernUSG bei Online-Coachings sammle ich die Fälle. Mittlerweile umfasst meine Übersicht:
161 Urteile, Rückforderungen von über 1.2 Mio!
➡️ Vollständige Übersicht mit Urteilen/Coaches/Summen
Und das ist schon krass! Denn das ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nur die Spitze des Eisbergs.
Viele Entscheidungen werden nie veröffentlicht. Andere sind nicht frei zugänglich. Heißt im Klartext: Da draußen dürften noch deutlich mehr Verfahren, Vergleiche und Rückzahlungen existieren, von denen die Öffentlichkeit nie etwas mitbekommt.
In dieser Liste tauchen auch Namen auf, die wir hier besten kennen. Wie zum Beispiel Niko Dieckhoff (weitere Artikel über den Herren hier), Mik Dietrichs und Henning Greitzke - aber auch die Baulig Brüder, hat es erwischt.
Neues BGH-Urteil 2026: Das Thema ist noch lange nicht durch!
Der Bundesgerichtshof hat bereits am 12. Juni 2025 im Verfahren (Az. III ZR 109/24) klargemacht, dass ein Online-Coaching ohne die nötige Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig sein kann. Dieses Urteil war für viele spätere Entscheidungen die Vorlage.
Dann kam das nächste wichtige Urteil:
BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 - III ZR 137/25
Und dieses Urteil hat das Thema noch einmal sauberer eingegrenzt. Der BGH stellt dort klar, dass es bei der Frage nach Fernunterricht entscheidend auf die vertraglich geschuldete Form der Wissensvermittlung ankommt. Besonders wichtig ist dabei die Frage, ob der Schwerpunkt auf asynchronen Inhalten liegt oder auf echtem Live-Austausch in Echtzeit.
Das eigentliche Problem der Coaches: Die FernUSG-Zulassung fehlt fast immer..
Wenn jemand in Deutschland einen strukturierten Online-Kurs mit Betreuung verkauft, kann das rechtlich sehr schnell als Fernunterricht gelten.
Und dann braucht der Anbieter eine staatliche Zulassung - die bekannte ZFU-Zulassung.
Das Problem? Die meisten Coaches haben diese Zulassung nicht.
Warum? Weil sie Geld kostet, Aufwand macht und viele Anbieter gar keine Lust haben, sich mit solchen Details zu beschäftigen. Verkaufen ist halt sexier als Rechtssicherheit.
Fehlt diese Zulassung, kann der Vertrag nichtig sein. Das bedeutet:
- Offene Raten musst Du unter Umständen nicht mehr zahlen
- Bereits gezahltes Geld kannst Du unter Umständen zurückfordern
Genau das haben Gerichte nach dem BGH-Urteil 2025 in zahlreichen Fällen bestätigt.
Wann greift das FernUSG bei einem Coaching? Die einfache Checkliste.
Damit es nicht wieder heißt, niemand habe es verstanden, hier die einfache Version.
1. Der Hauptteil besteht aus Videos oder Selbstlern-Inhalten
Du bekommst Zugang zu einem Mitgliederbereich mit vorgefertigten Modulen, Videos, PDFs oder Checklisten. Du arbeitest den Stoff zeitversetzt durch. Auch aufgezeichnete Live-Calls, die später abrufbar sind, sprechen eher für ein asynchrones Modell.
2. Es gibt einen klaren Lehrplan
Zum Beispiel:
- Woche 1: Nische finden
- Woche 2: Online-Shop aufbauen
- Woche 3: Ads schalten
Also nicht einfach nur lose Beratung, sondern ein strukturierter, geplanter Lernablauf.
3. Es gibt Feedback, Support oder Kontrolle
- Du kannst Fragen stellen
- In einer WhatsApp-Gruppe
- In einem Q&A-Call
- Per E-Mail
Oder Du bekommst Rückmeldungen auf Aufgaben. Auch das kann für Fernunterricht sprechen.
Noch nicht verstanden? Dann hier zwei glasklare Beispiele...
Beispiel 1: Das FernUSG greift
Du buchst ein Online-Coaching-Programm. Im Vertrag steht, dass Du Zugriff auf eine Plattform mit Lernvideos, Modulen und Unterlagen bekommst. Die Inhalte arbeitest Du selbst durch. Zusätzlich gibt es vielleicht noch Aufzeichnungen von Live-Calls.
Hier liegt der Schwerpunkt klar auf zeitversetztem Lernen. Genau das war für den BGH beim Urteil 2025 entscheidend: Wenn der wesentliche Teil des Programms asynchron abläuft, kann das Fernunterricht sein.
Hat der Anbieter dafür keine ZFU-Zulassung, ist der Vertrag im Zweifel nichtig.
Beispiel 2: Das FernUSG greift eher nicht
Du buchst ein Mentoring, bei dem die Wissensvermittlung laut Vertrag hauptsächlich über regelmäßige Live-Video-Calls, interaktive Workshops oder 1:1-Sitzungen in Echtzeit läuft.
Du kannst direkt Fragen stellen, bekommst sofort Antworten und der Schwerpunkt liegt erkennbar auf synchroner Kommunikation.
Genau hier hat der BGH 2026 nachgeschärft: Synchrone Live-Formate unterscheiden sich in ihrer Schutzbedürftigkeit deutlich von klassischen Videokursen. Sie fallen deshalb nicht automatisch unter das FernUSG.
Die goldene Regel des BGH: Entscheidend ist der Vertrag. Nicht das Gelaber im Verkaufsgespräch!
Und das ist einer der wichtigsten Punkte überhaupt.
Nicht das, was der Closer am Telefon labert, ist entscheidend.
Nicht das, was in der Instagram-Story versprochen wird.
Nicht einmal das, wie das Coaching später tatsächlich gelebt wird.
Entscheidend ist vor allem, was im Vertrag steht und wie dort die Leistungen beschrieben, gewichtet und zeitlich angelegt sind. Genau darauf stellt der BGH in seiner neueren Rechtsprechung maßgeblich ab.
Heißt: Wenn im Vertrag im Kern ein Videokurs mit etwas Betreuung verkauft wird, kann das Fernunterricht sein.Auch dann, wenn der Anbieter später groß erzählt, man habe doch eine Community und Calls gehabt.
Jetzt sollte es langsam klar sein, oder? 😎
Du hast so ein Scam-Coaching gebucht? So holst Du Dir Dein Geld zurück!
Wenn Du in so einem fragwürdigen Coaching gelandet bist, kannst Du handeln.
- Prüfe, ob der Anbieter eine FernUSG-Zulassung hatte
Wenn keine Zulassung vorhanden war, ist das für Dich ein sehr guter Ansatzpunkt. Du kannst die Zulassungen bei der ZFU hier prüfen. - Fordere die Rückzahlung schriftlich
Mit Hinweis auf § 7 FernUSG und die mögliche Nichtigkeit des Vertrags. - Setze eine klare Frist
Zum Beispiel 14 Tage.
Wenn der Anbieter blockt, lügt, droht oder sich totstellt, brauchst Du jemanden, der das sauber durchzieht.
Ich kann Dir hier weiterhin diese beiden Anwälte empfehlen:
Beide haben bereits sehr viele Coaching-Fälle begleitet und in vielen Fällen auch gewonnen.
Mein Fazit
Das FernUSG ist für viele Coaches kein kleines Problem mehr. Es ist ein handfestes Geschäftsrisiko geworden.
Wer in Deutschland strukturierte Online-Kurse mit Betreuung verkauft und keine Zulassung hat, spielt rechtlich russisches Roulette. Und viele haben jahrelang genau das getan.
Für Betroffene ist das die gute Nachricht:
Du bist solchen Verträgen nicht zwingend hilflos ausgeliefert.
Und für die Coaching-Szene ist es die schlechte: Die Zeit von "ein paar Videos, eine Gruppe, ein paar Calls und 8.000 Euro bitte"“" wird juristisch immer unbequemer.
Man könnte auch so sagen:
Der Staat hat den Coaches nicht den Spaß verdorben.
Sie haben einfach jahrelang geglaubt, Regeln gelten nur für andere.
Tja. Nicht mehr... und das ist auch gut so! 👏
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