Am 12. August 2026 ist es soweit.
Die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR - Verordnung (EU) 2025/40 wird dann anwendbar. Am selben Tag löst in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das bisherige Verpackungsgesetz ab. Und ja, das betrifft nicht nur große Hersteller, Konzerne oder Marktplätze.
Das betrifft auch Online-Shop-Betreiber, Händler, Dropshipper, Marktplatzverkäufer und alle, die verpackte Produkte in EU-Länder versenden.
Und jetzt kommt der Teil, den viele immer noch nicht verstanden haben:
Es geht nicht nur um Deinen Karton.
Es geht um Verpackung als rechtliche Verantwortung.
Produktverpackung. Versandkarton. Füllmaterial. Etiketten. Umverpackung. Verpackte Ware. Und vor allem: Das Land, in dem diese Verpackung am Ende zu Müll wird.
Das ist keine kleine Formalität
Bisher haben viele Händler gedacht:
Ich bin in Deutschland registriert. Ich habe LUCID.
Ich habe ein duales System. Passt schon!
Nein. Dank den EU-Bürokraten reicht das nicht mehr...
Denn künftig musst Du stärker darauf schauen, in welches EU-Land Du versendest. Wenn Du aus Deutschland nach Frankreich, Österreich, Italien oder Spanien verschickst, entsteht der Verpackungsabfall dort. Und genau dort entstehen EPR-Pflichten.
EPR bedeutet Extended Producer Responsibility. Auf Deutsch: erweiterte Herstellerverantwortung.
Oder einfacher gesagt: Wer Verpackung in ein Land bringt, soll dort auch für die Entsorgung mitbezahlen.
Klingt im Prinzip logisch. In der Praxis wird es für kleine Händler aber wieder ein Bürokratie-Fest mit Ansage.
Und EPR ist nur ein Teil davon. Ab dem 12. August greifen noch weitere Vorgaben aus der PPWR - zum Beispiel die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 für Verpackungen, die neu in Verkehr gebracht werden, und PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Weitere Stufen zu Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit und Rezyklatquoten folgen ab 2028 und 2030.
Heißt: Auch wenn Du nur in Deutschland verkaufst, ist das Thema nicht erledigt.
Der Bevollmächtigte wird für viele zum Problem
Besonders spannend wird es bei Unternehmen ohne Niederlassung im jeweiligen Zielland.
Beispiel:
- Du sitzt in Österreich und versendest direkt an Endkunden nach Deutschland.
- Du sitzt in der Schweiz, Serbien, UK, USA oder China und verkaufst direkt an Kunden in Deutschland.
- Du nutzt einen ausländischen Lieferanten oder Fulfillment-Partner und lieferst an Kunden in der EU.
Dann reicht es nicht mehr, einfach irgendwie ein Paket loszuschicken und zu hoffen, dass der DHL-Mann die Bürokratie gleich mitentsorgt.
Für Deutschland gilt ab dem 12. August 2026: Unternehmen mit Sitz im Ausland und ohne Niederlassung in Deutschland müssen einen Bevollmächtigten beauftragen und im Verpackungsregister LUCID benennen. Laut ZSVR ist eine Befreiung von dieser Pflicht nicht möglich.
Und die Anforderungen sind konkret:
- Du darfst nur einen Bevollmächtigten beauftragen.
- Es muss eine unternehmensexterne Person oder Firma mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland sein. Der eigene Mitarbeiter zählt nicht.
- Der Vertrag muss schriftlich und in deutscher Sprache geschlossen und handschriftlich oder mit qualifizierter elektronischer Signatur unterschrieben werden.
- Die Benennung wird erst wirksam, wenn die ZSVR sie bestätigt hat.
Der Bevollmächtigte übernimmt danach Systembeteiligung, Mengenmeldungen, Vollständigkeitserklärung und die weiteren Pflichten. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID bleibt laut ZSVR allerdings eine höchstpersönliche Pflicht und muss vom Unternehmen selbst vorgenommen werden.
Genau hier wird es für viele kleine Händler hässlich.
Denn das Ganze funktioniert auch in die andere Richtung. Nach dem Wortlaut der PPWR trifft die Pflicht pauschal jeden grenzüberschreitenden Verkauf an Endkunden. Ein deutscher Shop, der direkt an Endkunden in andere EU-Staaten liefert, braucht nach jetzigem Stand in jedem dieser Länder einen eigenen Bevollmächtigten.
Nicht "vielleicht". Nicht "unter Umständen". Sondern pro Land.
Willkommen in der EU-Bürokratie. Wieder einmal 😢
Auch Dropshipping wird dadurch nicht einfacher...
Für Dropshipper ist das Thema besonders unangenehm. Warum?
Weil viele Dropshipping-Modelle genau auf diesem schönen Satz aufgebaut wurden:
Der Lieferant verschickt das schon!
Ja. Schön. Aber wer trägt die Verantwortung?
Die gute Nachricht zuerst: Nach Auffassung der Zentralen Stelle Verpackungsregister bist Du als reiner Dropshipper kein Hersteller im Sinne des Verpackungsrechts, weil Du die befüllte Verpackung nicht selbst erstmals in Verkehr bringst. Für diese Verpackungen musst Du Dich also nicht selbst registrieren, keinen Systembeteiligungsvertrag schließen und keine Mengen melden.
Die schlechte Nachricht: Du hast eine gesetzliche Prüfpflicht.
Du musst prüfen, ob Deine Vertragspartner - also die tatsächlichen Versender - im Verpackungsregister LUCID registriert sind und ihrer Systembeteiligungspflicht für die Versandverpackungen nachkommen. Verkaufst Du über einen Marktplatz, musst Du das dem Marktplatz gegenüber auch nachweisen können.
Und nein, ein Screenshot vom Lieferanten mit "Don't worry bro, all good" wird Dir im Ernstfall wenig bringen.
Auch Marktplätze werden Druck machen
Amazon, Etsy, eBay, Kaufland und andere Plattformen werden dieses Thema nicht ignorieren.
Warum?
Weil Artikel 45 der PPWR sie dazu verpflichtet. Plattformen müssen vor der Freischaltung eines Verkäufers prüfen, ob dieser im nationalen Register des jeweiligen Landes eingetragen ist und seine EPR-Pflichten erfüllt. Nicht konforme Angebote müssen sie melden oder sperren.
Das bedeutet in der Praxis: Wenn Deine EPR-Daten fehlen, kann Dein Listing blockiert werden.
Nicht weil die Plattform Dich ärgern will. Sondern weil sie selbst keinen Ärger will.
Und genau das wird viele Händler plötzlich treffen. Nicht mit einem netten Brief vom Amt, sondern mit dem Hinweis:
Bitte EPR-Nummer eintragen, sonst kein Verkauf.
Spätestens dann wird es nicht mehr theoretisch.
Und was ist mit der versprochenen Entlastung? Die liegt auf Eis...
Viele Händler haben monatelang auf eine Rettung in letzter Sekunde gehofft. Zu Recht, denn es gab tatsächlich einen Vorschlag.
Im Dezember 2025 hat die EU-Kommission im Rahmen des "Omnibus VIII"-Vereinfachungspakets vorgeschlagen, die Pflicht zur Benennung nationaler Bevollmächtigter für in der EU niedergelassene Unternehmen bis Anfang 2035 auszusetzen. Betroffen wären auch Batterien, Elektrogeräte, Textilien und bestimmte Einwegkunststoffprodukte gewesen.
Daraus wird vorerst nichts.
Der Rat der Europäischen Union hat am 24. Juni 2026 entschieden, die Beratungen über diese Vereinfachung nicht fortzuführen. Begründung: Eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten hatte starke Vorbehalte. Entsorgungs- und Rücknahmesysteme hatten vor Vollzugslücken und Trittbrettfahrern gewarnt, der deutsche Bundesrat übrigens auch.
Kleiner Randaspekt, der viel erklärt: Die Kommission selbst schätzt den europäischen Markt für Bevollmächtigten-Dienstleistungen auf rund ein bis zwei Milliarden Euro pro Jahr.
Ganz vom Tisch ist die Debatte nicht. Der Rat verweist auf eine umfassendere Überprüfung der erweiterten Herstellerverantwortung im Rahmen des angekündigten Circular Economy Act im Herbst 2026. Und das EU-Parlament hatte im Mai vorgeschlagen, eine Befreiung wenigstens auf Kleinst- und Kleinunternehmen zu begrenzen.
Aber daraus jetzt zu schließen:
Dann muss ich nichts machen!
...wäre wieder typisch gefährliches Halbwissen.
Erstens gilt die PPWR ab dem 12. August in ihrer bestehenden Fassung. Zweitens hätte die geplante Aussetzung ohnehin nie Unternehmen aus Drittstaaten betroffen. Drittens bleiben Registrierung, Mengenmeldung, Systembeteiligung und EPR-Gebühren in jedem Fall bestehen - ausgesetzt werden sollte nur die Pflicht, einen Vertreter zu benennen.
Und viertens zählt am Ende nicht der LinkedIn-Post irgendeines Beraters, sondern die konkrete Rechtslage im Zielland und die Anforderungen der zuständigen Register.
Also bitte nicht auf Gerüchte bauen.
Prüfen. Dokumentieren. Umsetzen.
Es gibt sogar eine Petition dazu!
Und zwar schon länger, als die meisten denken. Die Petition läuft bereits seit 2022 und richtet sich ursprünglich gegen die Registrierungs- und Lizenzierungspflichten im Verpackungsrecht. Das Problem ist also nicht neu. Die PPWR vergrößert es nur.
Findest Du hier. Gerne mitmachen!
➡️ Klein- und Kleinstunternehmen nicht aus dem EU-Binnenmarkt verdrängen!
Die Petition richtet sich an die Deutsche Bundesregierung und den Deutschen Bundestag. Gefordert wird im Kern eine ausreichend hohe Bagatellgrenze für Klein- und Kleinsthändler aus dem Ausland.
Alternativ soll eine zentrale Verwaltung für Registrierung und Lizenzierung geschaffen werden - ähnlich wie bei der OSS-Regelung für die Umsatzsteuer.
Der Gedanke dahinter ist simpel:
Wenn ein kleiner Händler wegen einer einzigen Sendung in ein anderes EU-Land Registrierung, Lizenzierung, Bevollmächtigte, Dokumentation und Mindestgebühren stemmen muss, dann ist das kein fairer Binnenmarkt mehr. Dann ist das eine Markteintrittsbarriere.
Und genau hier trifft die Petition einen wunden Punkt.
Niemand bestreitet ernsthaft, dass Verpackungen ordentlich entsorgt und recycelt werden sollen. Das Problem ist nicht das Ziel. Das Problem ist die Umsetzung.
Wenn ein kleiner Händler für ein paar Pakete pro Jahr plötzlich in mehreren Ländern eigene Verpackungsregistrierungen, Lizenzierungen und Bevollmächtigte braucht, dann gewinnt am Ende nicht der nachhaltigste Händler.
Dann gewinnt der größte Händler mit der größten Rechtsabteilung.
Oder noch deutlicher: Das schützt nicht automatisch die Umwelt. Das schützt im Zweifel die großen Plattformen.
In der Petition werden Beispiele genannt, die genau zeigen, warum das Thema für kleine Händler absurd werden kann. Für Österreich wird beschrieben, dass bereits eine einzelne Sendung an eine Privatperson Registrierung, Beauftragten und Lizenzierung auslösen kann. Der Aufwand könne sich dort laut Petition auf ca. 200-300 Euro belaufen. Für Spanien werden ca. 600 Euro pro Jahr genannt.
Diese Zahlen stammen aus der Petition und sind eher vorsichtig. In aktuellen Erfahrungsberichten von Händlern kursieren derzeit Angebote von rund 300 bis 500 Euro pro Jahr und Land.
Jetzt rechne das einmal auf einen kleinen Online-Shop, einen Antiquar, einen Ersatzteilhändler, einen kleinen Handwerksbetrieb oder einen Händler mit gebrauchten Waren um.
Wenn der Jahresumsatz in einem Land vielleicht 500 Euro beträgt, aber die Compliance-Kosten schon darüber liegen, dann ist die Entscheidung klar:
Dieses Land wird nicht mehr beliefert.
Und genau das ist der Punkt: Der EU-Binnenmarkt wird für kleine Händler theoretisch offen gehalten, praktisch aber geschlossen.
Die Petition schlägt deshalb eine Alternative vor, die ich persönlich sinnvoll finde: Eine zentrale Verwaltung für Registrierung und Lizenzierung nach dem Vorbild der OSS-Regelung bei der Umsatzsteuer.
Das wäre pragmatisch.
Ein Händler meldet zentral. Die Verteilung läuft im Hintergrund. Die Umwelt bekommt trotzdem ihr Geld. Aber kleine Händler müssen nicht für jedes Land ein eigenes Bürokratie-Labyrinth durchlaufen.
So müsste moderne EU-Regulierung eigentlich funktionieren.
Nicht mit 27 verschiedenen Formularwelten, Landessprachen, Mindestgebühren und Bevollmächtigten-Zirkus.
Was bedeutet das konkret für Deinen Online-Shop?
Wenn Du nur innerhalb Deutschlands verkaufst und dort sauber registriert bist, ändert sich nicht alles über Nacht. Aber auch dann solltest Du Deine Daten, Marken, Verpackungsmengen, Systembeteiligung und die Konformitätsunterlagen Deiner Verpackungslieferanten prüfen.
Wenn Du aber grenzüberschreitend verkaufst, wird es ernst.
Du solltest jetzt prüfen:
- In welche EU-Länder lieferst Du überhaupt?
- In welchen Ländern entsteht Verpackungsabfall durch Deine Sendungen?
- Bist Du dort registrierungspflichtig?
- Brauchst Du dort eine Verpackungslizenz oder Teilnahme an einem System?
- Brauchst Du einen Bevollmächtigten im Zielland?
- Hast Du Verpackungsmengen nach Material und Land sauber dokumentiert?
- Hast Du die Konformitätserklärungen für Deine Verpackungen im Haus?
- Sind Deine Lieferanten, Fulfillment-Partner und Dropshipping-Agenten sauber aufgestellt?
- Kannst Du das im Zweifel belegen?
Und jetzt der unbequeme Punkt: Wenn sich ein Land wirtschaftlich nicht lohnt, dann solltest Du den Versand dorthin vielleicht stoppen.
Nicht jedes Land ist Umsatz wert, wenn die Bürokratie mehr kostet als die Marge bringt.
Das Problem mit kleinen Online-Shops
Viele kleine Händler hoffen immer noch auf irgendeine Mini-Ausnahme.
- Ich verschicke doch nur ein paar Pakete.
- Ich bin Einzelunternehmer.
- Ich nutze doch schon recycelte Verpackung.
- Meine Verpackung ist doch vom Hersteller.
Das kann in einzelnen Detailfragen relevant sein. Aber für die zentralen Registrierungs- und Meldepflichten gibt es in der PPWR keine allgemeine Ausnahme für Klein- oder Kleinstunternehmen.
Auch mögliche Mengengrenzen bedeuten nicht: Darunter darfst Du machen, was Du willst. Solche Grenzen betreffen meist vereinfachte Informations- oder Berichtspflichten. Sie sind kein allgemeiner Freifahrtschein.
Genau das ist der Denkfehler.
E-Commerce ist nicht mehr 2018.
Ein Produkt nehmen, Online-Shop bauen, Ads schalten, AliExpress oder irgendeinen Lieferanten anbinden und hoffen, dass rechtlich schon niemand schaut - diese Zeit ist vorbei.
Was Du jetzt wirklich machen solltest?
1. Versandländer prüfen
Mach eine Liste aller Länder, in die Du lieferst.
Nicht theoretisch. Wirklich.
Deutschland. Österreich. Frankreich. Niederlande. Italien. Spanien. Polen. Was auch immer.
Danach prüfst Du pro Land, welche Verpackungspflichten gelten.
2. Verpackungsmengen sauber erfassen
Du brauchst pro Land und Material eine saubere Grundlage.
- Papier und Karton
- Kunststoff
- Glas
- Metall
- Verbundmaterial
- Füllmaterial
Wer seine Verpackungsmengen nicht kennt, kann sie auch nicht korrekt melden.
3. Zuständigkeit klären
Wer bringt die Verpackung erstmals in das jeweilige Land?
- Du?
- Dein Lieferant?
- Dein Fulfillment-Partner?
- Ein Importeur?
- Ein inländischer Händler?
Das ist nicht immer so simpel, wie es klingt. Gerade bei Dropshipping, Marktplätzen und Fulfillment-Modellen musst Du das sauber klären. Ein Hinweis der ZSVR hilft dabei: Verkauft ein Dropshipper Waren eines ausländischen Unternehmens an Kunden in Deutschland, ist immer der Versender der Ware verantwortlich.
4. Bevollmächtigtenpflicht prüfen
Wenn Du keinen Sitz im Zielland hast, prüfe, ob Du dort einen Bevollmächtigten brauchst.
Für Deutschland ist das ab dem 12. August 2026 für ausländische Unternehmen ohne Niederlassung verbindlich. Bist Du bereits in LUCID registriert, musst Du Deinen Bevollmächtigten nachträglich benennen - beim Login erscheint ab dem 12. August ein entsprechender Hinweis.
5. Versandländer reduzieren
Das klingt unsexy, ist aber oft die beste Lösung.
Lieber fünf Länder sauber bedienen als 27 Länder halb illegal bespielen.
Viele kleine Online-Shops sollten sich ehrlich fragen:
Bringt mir dieses Land wirklich genug Umsatz, um die Compliance-Kosten zu rechtfertigen?
Wenn nein: Versandland deaktivieren.
Punkt.
Die PPWR ist nicht das Ende vom E-Commerce!
Aber sie ist ein weiterer Schritt in Richtung professionellerem E-Commerce.
Und genau das sage ich seit Jahren: Dropshipping und E-Commerce sterben nicht. Aber schlechte, schlampige, zusammengebastelte Modelle sterben langsam aus.
Wer sauber arbeitet, dokumentiert, Lieferanten prüft, seine Pflichten kennt und seine Versandländer bewusst auswählt, kann weiter verkaufen.
Wer einfach nur Pakete durch Europa schiebt und hofft, dass schon niemand fragt, bekommt früher oder später Probleme...
Quellen und Faktenbasis
- Verordnung (EU) 2025/40 - EU-Verpackungsverordnung / PPWR
- BMUKN - Europäisches Recht über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Geltungsbeginn 12. August 2026)
- Zentrale Stelle Verpackungsregister - Bevollmächtigung nach PPWR
- Zentrale Stelle Verpackungsregister - Pflichten beim Dropshipping
- Verpackungsregister LUCID / ZSVR
- Onlinehändler News - EU stoppt Erleichterungen beim Bevollmächtigten
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Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er soll Online-Shop-Betreibern helfen, die neuen Pflichten besser einzuordnen und rechtzeitig zu prüfen. Stand: 11. August 2026.
